Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Hettstedt und Umgebung e.V.. Er hat seinen Sitz in Hettstedt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrung und der Ausbau des Wirtschaftsstandortes und die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Region Hettstedt und Umgebung. Er betrachtet sich als überparteiliche gemeinnützige Vereinigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hettstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person sein.

Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vorsitzenden aller Abteilungen sind zu hören. Ein Aufnahmeantrag kann abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muss spätestens bis 01. Oktober dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
  2. durch Ausschluß mit einfacher Mehrheit des Vorstandes. Die Vorsitzenden aller Abteilungen sind zu hören (Der Ausschluss wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.).
  3. durch den Tod.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den in § 2 bestimmten Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins schadet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Abteilungen
  3. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens zweimal im Jahr muss der Vorstand eine ordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. In ihr hat der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Zeitraum Bericht zu erstatten.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zugehen.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und die Fassung von Entschließungen zu bestimmten Fragen
  4. Satzungsänderungen
  5. Änderungen der Beitragsordnung
  6. die Auflösung des Vereins
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder mündlich einzureichen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim Vorsitzenden des Vorstandes, dessen Stellvertreter oder einem vom Vorstand zu benennendem Mitglied.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, welche schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben sind, mit der einfachen Mehrheit der in offener Wahl (Akklamation) abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied nur mit einer Stimme stimmberechtigt ist.

Die Abstimmung muss durch geheime Wahl erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies wünscht.

Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und den Mitgliedern zukommen zu lassen.

§ 8 Abteilungen

Es bestehen folgende Abteilungen:

  1. Markt
  2. Gewerbegebiete
  3. Umgebung
  4. Marketing
Jedes Mitglied ist mindestens einer Abteilung zuzuordnen. Die Abteilung besteht aus ihrem Vorsitzenden, ihrem Stellvertreter und ihren Mitgliedern.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins in den Abteilungen zu beraten und zu beschließen. Die einzelnen Sitzungen der Abteilungen werden von ihrem Vorsitzenden oder ihrem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Termin jeder Abteilungssitzung ist den einzelnen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, bekannt zugeben. Die Sitzungen der Abteilungen sind zu protokollieren und den Mitgliedern zukommen zu lassen.

Der Vorsitzende und der Stellvertreter der einzelnen Abteilungen werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abteilungen fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Schriftführer ist in jeder Abteilung zu bestimmen. Er besorgt den Schriftverkehr innerhalb der Abteilung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  1. dem Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertretern
  2. dem Schriftführer und
  3. dem Schatzmeister.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zu bestimmten Aufgaben alle Mitglieder des Vereins zur Mitarbeit heranziehen.

Der Schriftführer des Vorstandes hat den Schriftverkehr des Gesamtvereins nach außen und die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen zu fertigen.

Der Schatzmeister hat den Geldverkehr des Vereins zu regeln, welcher durch eine einfache Buchführung nachzuweisen ist. Der Vorstand beschließt jeweils mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandesmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit Ankündigung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen sollte eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder den Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in der für die Beschlussfassung über die Auflösung besonders bestimmten Mitgliederversammlung anwesend sind und die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit für die Auflösung stimmen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2002 beschlossen.

Willi Horka
Vorsitzender
Jörg Puff
1. Stellvertreter
Angela Löwig
2. Stellvertreter
Carsten Bieder
Schatzmeister
Andrea Hoffmann
Schriftführer




Beitragsordnung gemäß § 4 der Satzung
  1. Der Beitrag wird im voraus, jeweils im Januar für das laufende Kalenderjahr per Einzugsermächtigung entrichtet. Die Kosten für eventuelle Rücklastschriften trägt das Mitglied.
  2. Die Höhe des jährlichen Beitrages beträgt 250 EURO.
  3. Neu eintretende Mitglieder zahlen diesen Beitrag ab dem Monat des Eintritts, mindestens aber einen Halbjahresbeitrag. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
  4. Der Vorstand kann von dieser Beitragsordnung im Einzelfalle abweichen.
Hettstedt, 18. Juni 2002